SATZUNG

des TURN- und SPORTVEREINS (TuS)

SCHIEDER-SCHWALENBERG e. V.
Stand: 03.05.2019


PRÄAMBEL


IN DEM BEWUSSTSEIN,

dass Möglichkeiten zur sportlichen Betätigung von vielen Menschen gewünscht
werden,


IN DER ÜBERZEUGUNG,

dass aktive Sportausübung von großem gesundheitlichen Wert ist und


IN DER ABSICHT,

durch Förderung des Sportes zu einer sinnvollen Freizeitgestaltung beizutragen,
geben sich die Mitglieder des Turn- und Sportvereins TuS Schieder-Schwalenberg e. V. folgende

Satzung:


§ 1 Name, Sitz und Rechtsfähigkeit
1. Der Verein führt den Namen
TURN- und SPORTVEREIN
SCHIEDER-SCHWALENBERG e. V.
abgekürzt: TuS Schieder-Schwalenberg e. V.


2. Der Sitz des Vereins ist Schieder.


3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lemgo unter der Nr. 50172 eingetragen.


§ 2 Ziel und Aufgabe

1. Aufgabe des TuS ist, den Sport am Ort zu fördern, d. h. allen dazu auf breiter Grundlage Gelegenheit zu geben.

Er will seine Mitglieder - insbesondere die Jugendlichen - in ihrer körperlichen und charakterlichen Entwicklung
fördern, die Kameradschaft pflegen, den Gemeinschaftssinn durch freiwillige Unterordnung unter die Regeln des
Sports heben und damit auch der allgemeinen Jugendpflege dienen.


2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige,

Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Leibesübungen in seinen Reihen und die Förderung
sportlicher Übungen und Leistungen.


3. Alle Mittel, die der TuS erwirkt, werden gemeinnützigen Zwecken zugeführt, und zwar der Förderung sportlicher

Übungen und Leistungen sowie der Jugendpflege.


§ 3 Gewinne und Gewinnanteile
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.


§ 4 Vergütungen/Aufwandsentschädigungen

1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen/Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.
2. Der Verein kann ehrenamtlich tätigen Personen gem. § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz eine pauschale Aufwandsentschädigung

bis zur jeweils geltenden steuerfreien Höchstgrenze auszahlen.


§ 5 Auflösung
1. Die Auflösung des TuS kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außergewöhnlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden und bedarf der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Alle Vereinsmitglieder
müssen 14 Tage vorher schriftlich dazu eingeladen werden. Jede satzungsgemäß einberufene Versammlung
ist beschlussfähig.
2. Nach Auflösung des TuS fällt das Vermögen dem nachfolgenden Verein oder den nachfolgenden Vereinen zu, in
dem oder in denen der Sport am Ort weiter gepflegt wird, sofern dieser bzw. sie als gemeinnützig anerkannt ist
bzw. wird. Sollten keine Nachfolger vorhanden sein, fällt das Vermögen an die Stadt Schieder-Schwalenberg mit
der Maßgabe, es den Kindergärten im Ortsteil Schieder zur Verfügung zu stellen, die dieses unmittelbar und aus -
schließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes
durchgeführt werden.
4. Sollte sich das Vereinsleben dahin entwickeln, dass es zweckmäßig erscheint, den TuS in zwei oder mehrere
selbständige Vereine aufzugliedern, dann ist dazu eine 2/3 Mehrheit des Gesamtvereins notwendig. Hat diese
sich für eine Trennung entschieden, dann wird den aus dem TuS ausscheidenden Gruppen, entsprechend ihrer

Mitgliederzahl, ein Teil des Vermögens übergeben.


§ 6 Mitgliedschaft und Aufnahmeverfahren
1. Die Mitgliedschaft steht allen Personen offen.
2. Die Anmeldung erfolgt schriftlich unter Angabe der Personalien. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind
einzuhalten.

3. Weitere Bedingungen regelt die Geschäftsordnung.


§ 7 Mitgliedschaft in den Fachverbänden
1. Der Verein erkennt die Satzungen und Ordnungen derjenigen Fachverbände an, denen seine Abteilungen mit ihren
Mitgliedern angeschlossen sind.
2. Die Mitgliedschaft in den Abteilungen zieht automatisch die Mitgliedschaft in den Fachverbänden nach sich, denen
die Abteilungen als Mitglieder angehören.

3. Die Abteilungen unterwerfen sich mit ihren Mitgliedern den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.


§ 8 Mitgliedschaft in der Jugendabteilung
1. Alle Jugendlichen der Fachabteilungen gehören automatisch der Jugendabteilung des Vereins an.

2. Weitere Bedingungen regelt die Jugendordnung.


§ 9 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
---
durch den Tod des Mitgliedes,
durch jederzeitigen freiwilligen Austritt, der schriftlich durch Einschreibkarte erfolgen muss,
durch Ausschluss.
2. Bei einem Ende der Mitgliedschaft im laufenden Geschäftsjahr erfolgt keine anteilige Rückerstattung bereits gezahlter
Beiträge.

3. Weitere Bedingungen regelt die Geschäftsordnung.


§ 10 Rechte und Pflichten des Mitgliedes
1. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres volles Stimmrecht. Jugendliche Mitglieder bis 18
Jahren können an allen Versammlungen teilnehmen und sich zu dem Beratungsgegenstand äußern. Ansonsten
gelten die Bestimmungen der Jugendordnung.

2. Weitere Bedingungen regelt die Geschäftsordnung.


§ 11 Beiträge
1. Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder festgesetzt.

2. Weitere Bedingungen regelt die Beitragsordnung.


§ 12 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung aller Mitglieder. Die Beschlüsse derselben sind für alle
bindend.
2. Einmal jährlich findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Gesamtvorstandes jederzeit und
müssen im übrigen auf schriftlichen Antrag von 30 Mitgliedern unter Angabe des Zweckes und der Gründe
einberufen werden.
4. Zuständig zur Berufung der Mitgliederversammlung ist der geschäftsführende Vorstand.
5. Jede Mitgliederversammlung ist 14 Tage vorher mit Tagesordnung im Vereinskasten, auf der Vereins-Homepage,
über die Abteilungen und möglichst in der regionalen Presse anzukündigen.
6. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

7. Weitere Bedingungen regelt die Geschäftsordnung.


§ 13 Änderungen von Satzung und Ordnungen
1. Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder Änderungen
von Satzung und Ordnungen beschließen.
2. Änderungen der Vereinsjugendordnung auf Beschluss des Vereinsjugendtages bedürfen der Bestätigung der

Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.


§ 14 Protokolle
1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom/von der 1. Vorsitzenden als Versammlungsleiter/

in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.


§ 15 Der Vorstand
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 1. Kassenwart/in, Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes.
2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und leitet alle Angelegenheiten, die den Verein als Ganzes betreffen.
3. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind 2 Vorstandsmitglieder nur gemeinsam
berechtigt.
4. Die Wahlperiode beträgt 2 Jahre. Der/die 1. Vorsitzende, der/die Geschäftsführer/in und der/die 2. Kassenwart/
in werden in den Jahren mit gerader Zahl und der/die 2. Vorsitzende, der/die 2. Geschäftsführer/in und

der/die Kassenwart/in in den Jahren mit ungerader Zahl gewählt.


§ 16 Der Gesamtvorstand
1. Zur Erledigung der anfallenden Arbeiten, als Bindeglied zwischen der Mitgliederversammlung und dem geschäftsführenden
Vorstand, als Kontrollorgan und als Aufsichtsorgan des geschäftsführenden Vorstandes ist
ein Gesamtvorstand zu bilden.
2. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem/der 1. Vorsitzenden, 1. Kassenwart/in, 1.
Geschäftsführer/in, dem/der 2. Vorsitzende/n, 2. Kassenwart/in, 2. Geschäftsführer/in, Sozialwart/in, den Abteilungsleitern/
innen und den stellvertretenden Abteilungsleitern/innen der Fachabteilungen und dem/der Vorsitzenden
und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden der Jugendabteilung sowie den Übungsleitern der einzelnen
Jugendmannschaften/-gruppen.
3. Der Gesamtvorstand entscheidet über Rechtsgeschäfte, die den Verein vermögensrechtlich in einer Höhe von
mehr als 1.000 € belasten.
4. Liegt bei Abstimmungen des Gesamtvorstandes Stimmengleichheit vor, so gibt die Stimme der/des 1. Vorsitzende/
n den Ausschlag.

5. Weitere Bedingungen regelt die Geschäftsordnung.


§ 17 Datenschutz


§ 18 Kassenprüfer

1. Die Kassenrevision erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählte Kassenprüfer/
innen. Jedes Jahr ist ein/e neue/r Kassenprüfer/in zu wählen.
2. Die Kassenprüfer/innen haben das Recht, nach Voranmeldung von 7 Tagen jederzeit die Kasse zu prüfen.

3. Mindestens einmal im Jahr - vor der Mitgliederversammlung - muss von ihnen die Kasse geprüft werden.


§ 19 Ehrungen

1. Ehrungen werden durch die Ehrenordnung geregelt.


§ 20 Bestrafungen
1. Bestrafungen werden durch die Ehrenordnung geregelt.


§ 21 Kenntnisnahme

1. Die Satzung ist den Mitgliedern bei der Aufnahme in den Verein auf Wunsch zu übergeben.
2. Das Vereinsmitglied bestätigt mit Unterschrift die Satzung.


§ 22 Genehmigung

1. Die vorliegende Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 03.05.2019 genehmigt.
1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft
ergeben, werden im Verein unter Beachtung der jeweils gültigen, datenschutzrechtlichen Vorschriften
folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert:
Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer (freiwillig), E-Mailadresse (freiwillig), Abteilung, Bankverbindung
(freiwillig), Vereinseintritt.
2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene
Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten,
bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem
Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.